VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 8 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Allgemeiner Umfang der Kosten
Kantonssteuern - Verfahrensgrundsätze - Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
Art. 8 Steuerverordnung; StV · Allgemeiner Umfang der Kosten
1. Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Absatz 3, eine Gebühr sowie die Barauslagen.
2. Die Gebühr beträgt, vorbehältlich Artikel 9, zwischen 100 und 3500 Franken. Sie richtet sich nach dem Verfahrensaufwand.
3. Soweit gestützt auf Artikel 147 Absatz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.