VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Auskünfte und Dienstleistungen
Kantonssteuern - Verfahrensgrundsätze - Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
Art. 7 Steuerverordnung; StV · Auskünfte und Dienstleistungen
1. Übersteigen schriftliche Auskünfte und weitere Dienstleistungen an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hierfür Kosten auferlegt werden.