Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.2 STV CH-GL

Art. 5 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Zustellung bei Vertretung

Kantonssteuern - Verfahrensgrundsätze - Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
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Art. 5 Steuerverordnung; StV · Zustellung bei Vertretung

1. Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen, Rechnungen und Entscheide der Vertretung zuzustellen.

1a Ist das Vertretungsverhältnis unklar, erfolgt die Zustellung an die steuerpflichtige Person. Kann infolge Zustellung an die steuerpflichtige Person eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach Artikel 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_792446_2_2_c) vorbehalten.

2. ...

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