VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Zustellung bei Vertretung
Kantonssteuern - Verfahrensgrundsätze - Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
Art. 5 Steuerverordnung; StV · Zustellung bei Vertretung
1. Hat die steuerpflichtige Person eine Vertretung bestimmt, sind Verfügungen, Rechnungen und Entscheide der Vertretung zuzustellen.
1a Ist das Vertretungsverhältnis unklar, erfolgt die Zustellung an die steuerpflichtige Person. Kann infolge Zustellung an die steuerpflichtige Person eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach Artikel 36 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_792446_2_2_c) vorbehalten.
2. ...