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VI-C.1.2 STV CH-GL

Art. 46 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Strafanzeige wegen Steuervergehen

Steuerstrafrecht
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Art. 46 Steuerverordnung; StV · Strafanzeige wegen Steuervergehen

1. Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, sind die Akten der Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.

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