VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 46 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Strafanzeige wegen Steuervergehen
Steuerstrafrecht
Art. 46 Steuerverordnung; StV · Strafanzeige wegen Steuervergehen
1. Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, sind die Akten der Strafuntersuchungsbehörde zu überweisen.