VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 45 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Bezug der Bussen
Steuerstrafrecht
Art. 45 Steuerverordnung; StV · Bezug der Bussen
1. Sämtliche Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen und fallen in die Staatskasse.
2. Die Bussen sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Ein Verfahren vor Verwaltungsgericht wegen gerichtlicher Beurteilung hemmt die Zahlungsfrist nicht.
3. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.