VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 39 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Melde- und Auskunftspflichten des Grundbuchamtes
Kantonssteuern - Verfahren bei der Grundstückgewinnsteuer
Art. 39 Steuerverordnung; StV · Melde- und Auskunftspflichten des Grundbuchamtes
1. Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung jede Handänderung.
2. Zudem meldet es jede Errichtung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als 2000 Franken erfolgt.
3. Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften Auskunft zu erteilen.
4. Die Meldungen des Grundbuchamtes an die kantonale Steuerverwaltung erfolgen innert einem Monat nach dem Hauptbucheintrag in elektronischer Form. Die jeweiligen Verträge sind beizulegen. Die Meldungen sind unentgeltlich.