Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.2 STV CH-GL

Art. 37 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Frist für die Inventaraufnahme

Kantonssteuern - Das Inventar
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Art. 37 Steuerverordnung; StV · Frist für die Inventaraufnahme

1. Der Fragebogen zur Inventaraufnahme ist innert zwei Monaten nach Zustellung einzureichen.

2. Die Einreichefrist kann auf Gesuch hin erstreckt werden.

3. Mit dem Inventar sind der kantonalen Steuerverwaltung alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.

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