VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 35 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Siegelung
Kantonssteuern - Das Inventar
Art. 35 Steuerverordnung; StV · Siegelung
1. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Bankfächern.