Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.2 STV CH-GL

Art. 35 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Siegelung

Kantonssteuern - Das Inventar
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Art. 35 Steuerverordnung; StV · Siegelung

1. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Bankfächern.

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