VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 32 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Entschädigungen
Kantonssteuern - Steuerrekurskommission
Art. 32 Steuerverordnung; StV · Entschädigungen
1. Die Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Mitglieder richtet sich nach Artikel 30 der Lohnverordnung[[5]](#paragraphtext_content_fn_692433_2_5_c).
2. ...
3. Die Entlöhnung des Sekretärs oder der Sekretärin richtet sich nach der Lohnverordnung und wird von der Steuerrekurskommission unter Beizug der für das Personalwesen zuständigen Verwaltungsbehörde festgelegt. Zusätzlich erhält er oder sie eine dem Pensum entsprechende Spesenzulage von 10 Prozent des entsprechenden Lohnbandmaximums für sämtliche mit der Funktion zusammenhängenden Auslagen.