Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI-C.1.2 STV CH-GL

Art. 28 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Bestellung

Kantonssteuern - Steuerrekurskommission
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Art. 28 Steuerverordnung; StV · Bestellung

1. Der Landrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin (Präsidium) und die vier ordentlichen Mitglieder sowie die vier Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission.

2. Die Wahlvorbereitung obliegt dem Landratsbüro. Vorschläge für die Wahl sind dem Büro spätestens 20 Tage vor der Wahl einzureichen.

3. Die Steuerrekurskommission konstituiert sich im Übrigen selbst; sie bestimmt insbesondere das Vizepräsidium.

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