VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 22 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Tod eines Ehegatten
Kantonssteuern - Das Einschätzungsverfahren - Das Steuererklärungsverfahren
Art. 22 Steuerverordnung; StV · Tod eines Ehegatten
1. Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.
2. Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres eine Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.