VI-C.1.2
STV
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung; StV) - Protokoll
Kantonssteuern - Verfahrensgrundsätze - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Steuerverordnung; StV · Protokoll
1. Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.
2. Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an die steuerpflichtige Person werden geordnet im digitalen Archiv aufbewahrt.