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VI-C.1.1 STG CH-GL

Art. 2 Steuergesetz (StG) - Steuerfuss

Kantonssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 StG · Steuerfuss

1. Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Steuer.

2. Die Landsgemeinde setzt alljährlich auf Antrag des Landrates den Steuerfuss für das folgende Jahr in Prozenten der einfachen Steuer fest.

3. Der Steuerfuss gilt für die Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen sowie für die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

4. ...

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