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VI-C.1.1 STG CH-GL

Art. 175 Steuergesetz (StG) - Verwirkung

Kantonssteuern - Organisation der Steuerbehörden und Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide - Ordentliche Nachsteuer
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Art. 175 StG · Verwirkung

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

3. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

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