VI-C.1.1
STG
CH-GL
Art. 116 Steuergesetz (StG) - Erbschaftssteuer
Kantonssteuern - Erbschafts- und Schenkungssteuern - Gegenstand
Art. 116 StG · Erbschaftssteuer
1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2. Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, von Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, namentlich durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.