Art. 2 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Geltungsbereich
Art. 2 Finanzhaushaltgesetz, FHG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für den Kanton und die Gemeinden.
2. Die Haushaltführung der Kirchgemeinden muss den Grundsätzen der Kantonsverfassung (Art. 52-54)[[2]](#paragraphtext_content_fn_896351_2_2_c) und dieses Gesetzes (Art. 8) entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichenden Vorschriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz.
3. Des Weiteren gilt das Gesetz unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
4. Die Buchführung und Rechnungslegung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des kommunalen Rechts richtet sich nach Artikel 957 Absatz 1 Obligationenrecht[[3]](#paragraphtext_content_fn_896353_2_3_c). Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.
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7. In diesem Gesetz dem Regierungsrat übertragene Aufgaben und Kompetenzen gelten auch für die Verwaltungskommission der Gerichte bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Obergericht und das Verwaltungsgericht. Vorbehalten bleibt das Gerichtsorganisationsgesetz[[4]](#paragraphtext_content_fn_896356_2_4_c).