V-H.4
LVV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV) - Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal
Art. 5 Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV · Ernennung Chef Zentralstelle, Bereichsleiter, weiteres Personal
1. Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter.
2. Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitarbeiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen.
3. Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.