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V-H.4 LVV CH-GL

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung, LvV) - Gegenstand (LVV)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum kantonalen Landesversorgungsgesetz, insbesondere werden darin Organisation und Zuständigkeit festgelegt.

2. Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

1. Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den Vollzug der vom Bund in der Landesversorgung dem Kanton übertragenen Aufgaben zu. Er bestimmt die Informationsführung.

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ist zuständiges Departement im Sinne des kantonalen Landesversorgungsgesetzes. Es nimmt für den Regierungsrat dessen Aufsichtsbefugnisse wahr.

1. Die Zentralstelle wird vom Chef der Zentralstelle geleitet. Er ist dem Vorsteher des Departements unterstellt.

2. Gegliedert wird die Zentralstelle in folgende Bereiche

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Allgemeine Dienste; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Heizölbewirtschaftung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Treibstoffrationierung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Lebensmittelbewirtschaftung. | | |

3. Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor. Dieser ist an die Weisungen des Chefs der Zentralstelle gebunden.

4. Die Zentralstelle ist für die Erfüllung der Aufgaben in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig, sofern sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht anderen Stellen vorbehalten sind.

5. Sie trifft insbesondere sämtliche Planungen, Vorbereitungen, Anordnungen sowie Massnahmen und sorgt für die erforderliche Ausbildung.

1. Der Regierungsrat ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Chef der Zentralstelle und die Bereichsleiter.

2. Der Vorsteher des Departements ernennt die weiteren erforderlichen Mitarbeiter der Zentralstelle. Diese setzen sich grundsätzlich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung zusammen.

3. Vor der Ernennung der Mitarbeiter der Zentralstelle nimmt der Vorsteher des Departements Rücksprache mit den anderen Departementsvorstehern.

1. Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Landesversorgung erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.

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