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V-H.1 LVG CH-GL

Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) - Rechtschutz

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Art. 7 Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG · Rechtschutz

1. Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen bei zunehmender Bedrohung bzw. schweren Mangellagen gemäss den Artikeln 23 ff. LVG kann innert fünf Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Einspracheentscheide sind innert zehn Tagen beim zuständigen Departement anfechtbar; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Die übrigen nicht im Sinne von Absatz 1 ergangenen Entscheide im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung sind nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 anfechtbar.

4. Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

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