V-H.1
LVG
CH-GL
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) - Kosten
Art. 5 Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG · Kosten
1. Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton.
2. Soweit die Gemeinden gemäss Artikel 3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hinsichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen.