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V-H.1 LVG CH-GL

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) - Kosten

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Art. 5 Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG · Kosten

1. Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton.

2. Soweit die Gemeinden gemäss Artikel 3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hinsichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen.

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