V-H.1
LVG
CH-GL
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) - Gemeinden
Art. 3 Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG · Gemeinden
1. Die Gemeinden werden von der Zentralstelle bei der Aufgabenerfüllung zur Unterstützung beigezogen.
2. Sie bezeichnen nach Rücksprache mit der Zentralstelle die betreffenden Stellen, denen gewisse Aufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden können.
3. Erweist es sich für eine zweckmässige Bewältigung von Versorgungsengpässen als erforderlich, kann der Regierungsrat die Gemeinden verpflichten, eigene Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung zu betreiben.