Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG) - Gegenstand (LVG)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt in Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung die Versorgung der Bevölkerung bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.
2. Es bestimmt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden und legt die für deren Erfüllung erforderliche Organisation fest.
1. Der Kanton führt eine kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle); diese ist zuständig für die Erfüllung der dem Kanton gemäss Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung übertragenen Aufgaben.
1. Die Gemeinden werden von der Zentralstelle bei der Aufgabenerfüllung zur Unterstützung beigezogen.
2. Sie bezeichnen nach Rücksprache mit der Zentralstelle die betreffenden Stellen, denen gewisse Aufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen werden können.
3. Erweist es sich für eine zweckmässige Bewältigung von Versorgungsengpässen als erforderlich, kann der Regierungsrat die Gemeinden verpflichten, eigene Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung zu betreiben.
1. Zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Heizölbewirtschaftung; | | |
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Lebensmittelbewirtschaftung. | | |
2. Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
3. Sie arbeiten mit dem Bevölkerungsschutz zusammen und sprechen sich mit diesem ab.
4. Die Zentralstelle kann den Stellen in den Gemeinden, denen Aufgaben übertragen worden sind, zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Weisungen erteilen.
1. Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton.
2. Soweit die Gemeinden gemäss Artikel 3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hinsichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen.
1. Das Personal sowie die sachlichen Mittel werden aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt; die Angestellten können im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichtet werden.
2. Reichen die Mittel bei zunehmender Bedrohung oder Mangellagen nicht aus, kann der Regierungsrat, auf die jeweilige Situation bezogen, zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.
1. Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen bei zunehmender Bedrohung bzw. schweren Mangellagen gemäss den Artikeln 23 ff. LVG kann innert fünf Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Die Einspracheentscheide sind innert zehn Tagen beim zuständigen Departement anfechtbar; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die übrigen nicht im Sinne von Absatz 1 ergangenen Entscheide im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung sind nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 anfechtbar.
4. Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1. Der Regierungsrat kann weitere zum Vollzug des Landesversorgungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderliche Bestimmungen erlassen.
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche diesem widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.