Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Entscheidungsbefugnisse

Führung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Entscheidungsbefugnisse

1. Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Führungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Krisensituation und erteilt zusätzliche Aufträge.

2. Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Entscheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Einsatzmittel.

3. In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen Stellen, insbesondere der Regierungsrat, sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen.

← Art. 7 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gegenstand Art. 9 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →