Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Entscheidungsbefugnisse
Art. 8 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Entscheidungsbefugnisse
1. Der Regierungsrat trifft auf Antrag seiner Vertretung in der Kantonalen Führungsorganisation die strategischen Massnahmen zur Bewältigung der Krisensituation und erteilt zusätzliche Aufträge.
2. Der Kantonalen Führungsorganisation obliegen die Gesamteinsatzleitung und die operative Führung. Sie fällt die damit zusammenhängenden Entscheide, insbesondere über die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Einsatzmittel.
3. In dringlichen Fällen leitet die Kantonale Führungsorganisation bzw. der Stabschef sämtliche erforderlichen Massnahmen selber ein. Die zuständigen Stellen, insbesondere der Regierungsrat, sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Regierungsrat kann ereignisbezogen und bei Bedarf der Kantonalen Führungsorganisation weitergehende Entscheidungsbefugnisse erteilen.