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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Einsetzung Kantonale Führungsorganisation

Führung
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Art. 7 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Einsetzung Kantonale Führungsorganisation

1. Tritt eine Krisensituation ein, wird vom Regierungsrat die Kantonale Führungsorganisation eingesetzt.

2. In dringlichen Fällen beruft der Stabschef selber den Stab ein und informiert die Leitung der Kantonalen Führungsorganisation.

3. Der Regierungsrat nimmt im Falle einer Einberufung gemäss Absatz 2 die ordentliche Einsetzung der Kantonalen Führungsorganisation bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit vor.

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