V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Stabschef
Kantonale Führungsorganisation
Art. 6 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Stabschef
1. Der Regierungsrat ernennt aus der Reihe der Stabsmitglieder den Stabschef und dessen Stellvertretung.
2. Zu seiner Unterstützung kann der Stabschef für die Bewältigung von Krisensituationen weitere Fachleute aus der kantonalen und kommunalen Verwaltung oder aus der Privatwirtschaft beiziehen.
3. Dieser Beizug erfolgt, soweit möglich, nach Rücksprache mit deren vorgesetzten Stellen bzw. bei Fachleuten aus der Privatwirtschaft nach Bewilligung durch das Departement.
4. Der Stabschef nimmt das Sekretariat der Kantonalen Führungsorganisation mit der ihm in der ordentlichen Verwaltungsorganisation unterstellten Verwaltungsstelle wahr.