Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Aufsicht

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Aufsicht

1. Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungsschutz innerhalb des Kantons zu.

2. Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) nimmt für den Regierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung.

← Art. 3 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gegenstand Art. 5 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →