V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Aufsicht
Allgemeines
Art. 4 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Aufsicht
1. Dem Regierungsrat kommt die Aufsicht über den gesamten Bevölkerungsschutz innerhalb des Kantons zu.
2. Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) nimmt für den Regierungsrat die Aufsichtsbefugnisse wahr und überwacht den Vollzug der Bevölkerungsschutzgesetzgebung.