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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gemeinden

Allgemeines
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Art. 2 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Sie unterstützen mit ihren Mitteln den Kanton bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

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