V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gemeinden
Allgemeines
Art. 2 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Gemeinden
1. Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Sie unterstützen mit ihren Mitteln den Kanton bei der Erfüllung seiner Aufgaben.