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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 17 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Versicherungen

Entschädigung
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Art. 17 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Versicherungen

1. Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

2. Bei den beigezogenen Fachleuten, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, sorgt der Stabschef für einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Unfall und Krankheit.

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