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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Leistungsentgelt

Entschädigung
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Art. 16 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Leistungsentgelt

1. Für Angehörige der kantonalen Verwaltung gelten im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation erbrachte Leistungen als Arbeitszeit.

2. Beigezogene Fachleute, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören, haben für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Kantonalen Führungsorganisation Anspruch auf ein Taggeld und Spesenentschädigung. Vorbehalten bleiben anderweitige vertragliche Vereinbarungen.

3. Die Taggeldansätze werden basierend auf den Entschädigungen festgelegt, die normalerweise für die Leistungen der betreffenden Fachleute ausgerichtet werden. Die Spesenentschädigung richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

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