V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Weitere Zuständigkeiten
Alarmierung
Art. 14 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Weitere Zuständigkeiten
1. Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmierungsverordnung des Bundes genannten Aufgaben, insbesondere plant bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen.
2. Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Verwaltungsstellen beiziehen.