Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Weitere Zuständigkeiten

Alarmierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Weitere Zuständigkeiten

1. Der Stabschef ist zuständig für den Vollzug der in Artikel 17 der Alarmierungsverordnung des Bundes genannten Aufgaben, insbesondere plant bzw. koordiniert er die rechtzeitige Alarmierung der Bevölkerung und erlässt hierzu die erforderlichen Weisungen.

2. Zu seiner Unterstützung bei der Umsetzung seiner Aufgaben kann der Stabschef die Partnerorganisationen sowie weitere fachlich betroffene Verwaltungsstellen beiziehen.

← Art. 13 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gegenstand Art. 15 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →