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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Anordnung und Auslösung

Alarmierung
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Art. 13 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Anordnung und Auslösung

1. Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Kanton zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Regierungsrat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Leitung Kantonale Führungsorganisation bzw. deren Stabschef; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Einsatzleitung. | | |

2. Die Anordnung der Alarmierung der Bevölkerung bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Gemeinde zuständig ist, kann von folgenden Stellen vorgenommen werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Gemeindepräsident; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Leitung Gemeindeführungsorganisation bzw. deren Stabschef; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Einsatzleitung. | | |

3. Bei einer Überflutungsgefahr durch Stauanlagen ordnen deren Betreiber die Alarmierung der Bevölkerung an.

4. Zuständig für die Auslösung des Alarms der stationären Sirenen ist die Kantonspolizei. Sie erfolgt mittels Fernsteuerung durch die Einsatzzentrale.

5. Die Gemeinden haben unabhängig von der Sirenenfernsteuerung die Auslösung des Alarms in ihrem Gemeindegebiet mittels Handauslösung sicherzustellen. Sie bezeichnen die hierfür verantwortlichen Stellen.

6. Für die Alarmierung von abgelegenen Gebieten werden mobile Sirenen eingesetzt. Ihre Auslösung erfolgt durch die Gemeinden.

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