V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Ausbildung
Vorbereitung
Art. 11 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Ausbildung
1. Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kantonalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorganisationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit.
2. Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den Führungsorganisationen. Er stimmt die Ausbildungen aufeinander ab.