Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Ausbildung

Vorbereitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Ausbildung

1. Der Stabschef ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen der Kantonalen Führungsorganisation sowie derjenigen der Gemeindeführungsorganisationen. Geschult wird insbesondere Führung und Stabsarbeit.

2. Die Partnerorganisationen bilden ihr Personal selber aus. Der Stabschef schult periodisch deren Zusammenarbeit unter sich und im Einsatz mit den Führungsorganisationen. Er stimmt die Ausbildungen aufeinander ab.

← Art. 10 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gegenstand Art. 12 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →