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V-G.2 BEVV CH-GL

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Grundsatz

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Art. 10 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Grundsatz

1. Die einzelnen Partnerorganisationen und die weiteren Verwaltungsstellen bereiten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich selber auf die potentiellen Krisensituationen vor und beantragen innerhalb ihrer Departemente die Budgetierung der notwendigen Mittel.

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