V-G.2
BEVV
CH-GL
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevV) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Bevölkerungsschutzverordnung, BevV · Gegenstand
1. Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Bevölkerungsschutzgesetz, insbesondere werden darin die Zuständigkeiten bei der Bewältigung von Krisensituationen (Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffnete Konflikte), die Gliederung der Kantonalen Führungsorganisation sowie die Alarmierung näher geregelt.
2. Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.