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Art. 8 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Aufgaben

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Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Aufgaben

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Verkehrsregelung zuständig.

2. Die Feuerwehr ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr inkl. Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung zuständig.

3. Das Gesundheitswesen inkl. des Rettungswesens und des Koordinierten Sanitätsdienstes ist insbesondere für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung zuständig.

4. Die technischen Betriebe bzw. technischen Dienste sind zuständig für das Funktionieren der Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik.

5. Der Zivilschutz ist insbesondere zuständig zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von schutzsuchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der anderen Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten.

6. Die Aufgabenerfüllung der Partnerorganisationen richtet sich im Einzelnen grundsätzlich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung; der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat kann soweit erforderlich für seinen Bereich zusätzliche Regelungen treffen.

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