V-G.1
BEVGGLBevG
CH-GL
Art. 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Kantonale Führungsorganisation
Führung
Art. 7 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Kantonale Führungsorganisation
1. Die kantonale Führungsorganisation setzt sich zusammen aus einem oder mehreren Mitgliedern des Regierungsrats, einem Stab, geleitet vom Stabschef, sowie der Führungsunterstützung.
2. Bei Bedarf können Fachleute gemäss Artikel 6 Absatz 2 beigezogen werden. Die Angestellten der kantonalen Verwaltung sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3. Der Regierungsrat regelt, soweit nicht in diesem Gesetz erfolgt, die Bestellung der kantonalen Führungsorganisation sowie deren weitere Zusammensetzung, Gliederung, Aufgaben und Kompetenzen bzw. Entscheidbefugnisse.