V-G.1
BEVGGLBevG
CH-GL
Art. 6 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Gemeindeführungsorganisationen
Führung
Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Gemeindeführungsorganisationen
1. Die Gemeindeführungsorganisationen setzen sich zusammen aus einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderates, einem Stab, geleitet vom Stabschef, sowie der Führungsunterstützung.
2. Bei Bedarf können Fachleute beigezogen werden; als solche gelten die Angestellten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Personen aus der Privatwirtschaft.
3. Stehen kantonale Partnerorganisationen in den Gemeinden im Einsatz, sind sie im Stab der jeweiligen Gemeindeführungsorganisation vertreten.
4. Der Gemeinderat regelt die Bestellung der Gemeindeführungsorganisationen sowie deren weitere Zusammensetzung, Gliederung, Aufgaben und Kompetenzen bzw. Entscheidbefugnisse.