V-G.1
BEVGGLBevG
CH-GL
Art. 5 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Führungsstruktur
Führung
Art. 5 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Führungsstruktur
1. Die Gemeinden und der Kanton schaffen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten geeignete Führungsorganisationen.
2. Diese treffen vorbereitende Planungen, erarbeiten bei Eintritt eines Ereignisses die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der politischen Behörden, setzen angeordnete Massnahmen operativ um und ordnen solche im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse selber an.