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Art. 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Kanton

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Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Kanton

1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und bestimmt, wann die Zuständigkeit aufgrund der Schwere des Ereignisses an ihn übergeht.

2. Er trifft hierzu, nötigenfalls in Abweichung der ordentlichen Kompetenzordnung, die erforderlichen Planungen und Massnahmen; sind die Mittel ausgeschöpft, ersucht er um Unterstützung bei anderen Kantonen und dem Bund bzw. der Armee.

3. Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, ist der Regierungsrat die für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten zuständige Stelle im Kanton.

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