V-G.1
BEVGGLBevG
CH-GL
Art. 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Gemeinden
Verantwortlichkeiten
Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Gemeinden
1. Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet, vorbehältlich der Zuständigkeit des Kantons, grundsätzlich verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2. Sie treffen hierzu, nötigenfalls in Abweichung der ordentlichen Kompetenzordnung, die erforderlichen Planungen und Massnahmen; die Gemeinden unterstützen sich gegenseitig sowie den Kanton mit ihren Mitteln.
3. Die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle in der Gemeinde ist der Gemeinderat; er kann im Rahmen des Gesetzes seinen Verwaltungsstellen Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen.