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Art. 22 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Entzug der aufschiebenden Wirkung

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Art. 22 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Entzug der aufschiebenden Wirkung

1. Beschwerden gegen Requisitionen, Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie nicht von der verfügenden Instanz bzw. der Beschwerdeinstanz angeordnet wurde.

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