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Art. 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL) - Zweck

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Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz, BevG GL · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Bevölkerungsschutz im Fall von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle sowie bewaffneten Konflikten.

2. Es bestimmt insbesondere die Verantwortlichkeiten von Gemeinden und Kanton und legt die Führung und Zusammenarbeit der Partnerorganisationen fest.

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