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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft

Zivilschutzorganisation
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Art. 8 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft

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2. Der Veranstalter reicht das Gesuch um einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft spätestens ein Jahr vor Beginn des Einsatzes ein. Er hat darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auf verspätet eingereichte Gesuche kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingetreten werden.

3. Das Departement entscheidet über die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen bzw. das Aufgebot hierzu. Es werden insbesondere Ort, Zeit und Dauer des Einsatzes, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

4. Die weiteren erforderlichen Einzelheiten, insbesondere der Abschluss von ausreichenden Versicherungen und die Verteilung der Kosten, werden zwischen der Hauptabteilung und den Gesuchstellern in einer separaten Vereinbarung geregelt. Deren Abschluss bzw. Einhaltung bildet Voraussetzung für die Bewilligung.

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