V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 33 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Kulturgüterschutzräume
Kulturgüterschutz
Art. 33 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Kulturgüterschutzräume
1. Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes die Bedarfsplanung für die Kulturgüterschutzräume im Kanton fest.
2. Die Fachstelle Schutzbauten sorgt nach den Vorgaben des Bundes und unter Einbezug der Hauptabteilung Kultur für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der kantonalen Kulturgüterschutzräume.
3. Sie kann die Eigentümer- oder Besitzerschaft unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.