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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 31 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Kulturgüterschutzformation

Kulturgüterschutz
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Art. 31 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Kulturgüterschutzformation

1. Der Hauptabteilung Kultur stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzformation in Absprache mit der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz zur Verfügung.

2. Sie wirkt bei der Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen der Kulturgüterschutzgruppe mit, erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und beantragt bei der Hauptabteilung Militär und Zivilschutz die erforderliche Ausrüstung.

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