Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 29 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO)

Ersatzvornahme
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Art. 29 Zivilschutzverordnung, ZSVO

1. Die Hauptabteilung entscheidet über die Durchführung von Ersatzvornahmen bei Schutzräumen und Schutzanlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung.

2. Ausnahmsweise ordnet es die Leistung eines Ersatzbeitrages an, insbesondere wenn der finanzielle Aufwand für die Ersatzvornahme sich als unverhältnismässig erweist.

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