V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 28 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Aufhebung
Schutzanlagen
Art. 28 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Aufhebung
1. Werden von der Gemeinde Schutzanlagen aufgehoben, die den Mindestanforderungen entsprechen, sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton beantragt.