V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 27 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Finanzierung
Schutzanlagen
Art. 27 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Finanzierung
1. Die Fachstelle Schutzbauten beantragt den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes und leitet diesen den Gemeinden für ihre Schutzanlagen weiter. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für die Finanzierung nach Artikel 12 des Gesetzes über den Zivilschutz.