V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 26 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Zivilschutzfremde Nutzung
Schutzanlagen
Art. 26 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Zivilschutzfremde Nutzung
1. Begehren um zivilschutzfremde Nutzung der Schutzanlagen des Kantons und der Gemeinden sind an die jeweiligen Eigentümer zu richten.
2. Die Fachstelle Schutzbauten bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde kann diese insbesondere dann bewilligen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, insbesondere Eigenbedarf des Zivilschutzes oder der übrigen Partnerorganisationen.
3. Die Einzelheiten werden mit dem Nutzer in einer Vereinbarung geregelt. Für die Nutzung können Kosten erhoben werden. Diese gehen an die Eigentümerschaft.
4. Für die zivilschutzfremde bzw. private Nutzung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Bereich des Brandschutzes einzuhalten.