Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 24 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Erstellung, Unterhalt

Schutzanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Erstellung, Unterhalt

1. Die Hauptabteilung Gesundheit sorgt zusammen mit dem Koordinierten Sanitätsdienst für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Anlagen des Sanitätsdienstes (geschützte Sanitätsstellen, Sanitätsposten und geschützte Spitäler).

2. Die Aufgaben, die vom Bundesrecht den Trägerschaften der Anlagen des Sanitätsdienstes übertragen sind, bleiben vorbehalten.

3. Die Fachstelle Schutzbauten sorgt für die Erstellung, den Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der übrigen kantonalen Schutzanlagen und unterstützt die für die Anlagen des Sanitätsdienstes zuständigen Stellen bei deren Aufgaben, insbesondere bei der Koordination von Projekten.

← Art. 23 Zivilschutzverordnung, ZSVO Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Gegenstand Art. 25 Zivilschutzverordnung, ZSVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →